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Privat- und Prozessrecht
Da die Rechtsvorgänge – Verpflichtungsvertrag und Eigentumsübertragungen – rechtlich voneinander unabhängig und daher getrennt voneinander zu bewerten sind, kann es vorkommen, dass eines der Rechtsgeschäfte unwirksam ist, die anderen jedoch wirksam sind. Diese rechtliche Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichen Verfügungsgeschäften nennt man Abstraktionsprinzip (lat.: abstrahere – auseinanderziehen).
Der Minderjährige M kauft einen CD-Player. Er bezahlt, und ihm wird auch sogleich das Gerät übereignet. Wenn die Eltern dann die erforderliche Zustimmung zu dem Kauf verweigern, ist der Kaufvertrag unwirksam geworden.
Die Übereignung des CD-Players ist jedoch rechtsgültig, weil dieser getrennt zu bewertende Rechtsvorgang nach § 929 S. 1 BGB dem Minderjährigen „lediglich rechtlichen Vorteil“ – nämlich Eigentum – (§ 107 BGB) verschafft hat. Die Verpflichtung zur Rückübertragung des ohne Rechtsgrundlage (ohne gültigen Kaufvertrag) erlangten Eigentums ergibt sich aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).
Die Übereignung des Geldes hingegen war wieder unwirksam, weil sie dem Minderjährigen keinen rechtlichen Vorteil brachte und der Zustimmung der Eltern bedurft hätte.
> Bestimmtheitsgrundsatz: Ein Sachenrecht kann sich immer nur auf einen bestimmten Gegenstand beziehen. Das nennt man Bestimmtheitsgrundsatz bzw. Spezialitätsgrundsatz. Man ist nicht Eigentümer eines Vermögens, sondern nur jeder einzelnen dazu gehörenden Sache. Ebenso kann nur Eigentum erlangt werden, wenn beim Übertragungsvorgang (vgl. Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB) eine konkrete Sache angesprochen wird. Wird einem Käufer erklärt, ihm gehöre nun einer der zehn im Lager des Händlers befindlichen Computer, so gehört ihm gar keiner. Dieser eine müsste speziell bezeichnet und ausgewählt werden, um daran Eigentum zu übertragen.
> Typenzwang: Anders als im Schuldrecht, wo Vertragsfreiheit herrscht und deshalb stets auch neue Vertragstypen „erfunden“ werden können (z. B. Leasing, Factoring, Franchisevertrag), ist das im Bereich des Sachenrechts nicht gestattet. Über die im Gesetz ausdrücklich geregelten Rechte hinaus (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld usw.) gibt es keine weiteren Rechtspositionen.
Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache kann nur dadurch begründet werden, dass die Pfandsache (also der Besitz daran) dem Gläubiger übergeben wird (vgl. § 1205 BGB). Ein „besitzloses“ Pfandrecht, an dem in der Rechtspraxis durchaus Interesse bestehen könnte, gibt es nicht. Man behilft sich damit, dass dem Darlehensgeber zur Sicherheit eben mehr als ein Pfandrecht, nämlich (Sicherungs-)Eigentum gemäß § 930 BGB übertragen wird.
3.2.5.2 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb ist zwischen der Übereignung von beweglichen Gütern und Grundstücken zu unterscheiden. Sie folgen unterschiedlichen Regeln.
Bewegliche Sachen: Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB). Daraus ergibt sich, dass der rechtsgeschäftliche Eigentumsübergang zwei Komponenten hat: die Einigung und die Besitzübergabe.
Einigung: Wenn auch die Willensübereinstimmung hinsichtlich des Eigentumswechsels vom Verkäufer auf den Käufer meist gar nicht ausdrücklich bekundet wird, so handelt es sich dabei in Wirklichkeit doch um zwei Willenserklärungen mit übereinstimmendem Inhalt. Diesen rechtlichen Vorgang der Einigung als Teil der Eigentumsverschaffung nennt man dinglichen Vertrag. Er bezieht sich auf das „Ding“, also die Sache, während der schuldrechtliche Vertrag (Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag …) gegen eine Person wirkt, die aus dem Vertrag etwas schuldet.
Willenserklärung Verkäufer: Der bisherige Eigentümer hat den Willen, Eigentum zu übertragen.
Willenserklärung Käufer: Der Erwerber hat den Willen, Eigentum zu übernehmen.
Übergabe: Bei der Besitzübergabe handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, den Besitzwechsel vom Verkäufer auf den Käufer (Ware) bzw. – ein zweites Mal – vom Käufer auf den Verkäufer (Geld) (vgl. § 854 BGB). Willenserklärungen spielen hierbei keine Rolle.
Gesamtvorgang: Zur kompletten Abwicklung eines Kaufgeschäfts zwischen Verkäufer (Vk) und Käufer (K) sind demnach insgesamt sechs Willenserklärungen (WE) und zwei Übergabevorgänge (Ü) erforderlich.
Die Besitzübergabe nach § 929 Satz 1 BGB kann in drei Fällen entfallen. In zwei Fällen wird sie dann durch einen anderen Vorgang ersetzt:
> Übergabewegfall: Die Übergabe der Kaufsache – nicht die Einigung – kann ersatzlos entfallen, wenn der Erwerber (Käufer), etwa als bisheriger Mieter, schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S. 2 BGB).
K entleiht sich bei V ein Buch zur Ansicht. Nach einer Woche entschließt er sich zum Kauf des Buches. V und K müssen sich zunächst über den Kauf einig sein und dann die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB vollziehen: Dazu müssen sie sich über den Eigentumsübergang einigen, die Übergabe kann jedoch entfallen, weil K das Buch schon seit einer Woche in Besitz hat, § 929 S. 2 BGB.
> Übergabesurrogat 1: Die Übergabe kann ersetzt werden durch Begründung eines „Besitzmittlungsverhältnisses“, also etwa durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Leihvertrag oder Mietvertrag, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache weiterhin – nunmehr als Entleiher oder Mieter des Käufers – in seinem unmittelbaren Besitz behalten will. Der Erwerber wird dann nur mittelbarer Besitzer (§ 930 BGB). Auf dieser rechtlichen Konstruktion beruht die Sicherungsübereignung.
> Übergabesurrogat 2: Befindet sich die zu übereignende Sache gerade bei einer dritten Person, so tritt zur Einigung anstelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs hinzu, den der bisherige Eigentümer aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis (z.B. §§ 546, 604 BGB) oder aus Gesetz (z. B. § 812 BGB – nicht jedoch § 985 BGB) gegen den Dritten hat (§ 931 BGB).
Der Verkäufer hat seine Uhr gerade zur Reparatur beim Uhrmacher. Während dieser Reparatur verkauft er sie an K und übereignet sie sofort. Da er gerade keinen unmittelbaren Besitz hat, tritt er stattdessen dem K seinen Herausgabeanspruch nach durchgeführter Reparatur aufgrund des Werkvertrages gegen den Uhrmacher ab.
Grundstücke: Die Übereignung eines Grundstücks folgt eigenen Regeln: Nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB ist zur Übereignung eines Grundstücks „die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich“. Auch diese Übereignung besteht also aus zwei Teilakten: der dinglichen Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber und der Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch.
Einigung: Die erforderliche Einigung heißt beim Grundstückskauf nach der Legaldefinition in § 925 BGB „Auflassung“ und muss zu ihrer Wirksamkeit bestimmte Formerfordernisse einhalten: Die Auflassungserklärungen müssen bei gleichzeitiger, nicht notwendig persönlicher Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle abgegeben werden. Üblicherweise geschieht dies vor einem Notar.
Grundbucheintragung: Anstelle der Übergabe bei beweglichen Gütern muss im Falle der Grundstücksübereignung noch eine Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch hinzutreten (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Eintragung darf vom Grundbuchamt erst vollzogen werden, wenn eine Auflassungsurkunde vorgelegt wird (§ 20 GBO). Vgl. Einzelheiten in 15.2.
3.2.5.3 Gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten
Grundsatz: Es erscheint eigentlich unlogisch, dass jemand einem anderen eine Sache zu Eigentum übertragen kann, die ihm selbst nicht gehört. Normalerweise kann man eine Rechtsposition, die man selbst nicht innehat, nicht weitergeben.
Im römischen Recht lautete der entsprechende Rechtssatz: „Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet“: Niemand kann Rechtspositionen übertragen, die er selbst gar nicht hat.
Bauarbeiter B verkauft seinem Freund F Baumaterialien seines Chefs E, die er zuvor auf der Baustelle „organisiert“ hat. Der Freund weiß über die Art der Beschaffung des Materials Bescheid. Der F wird selbstverständlich nicht Eigentümer der Sachen, sondern muss diese dem E herausgeben (§ 985 BGB).
Ausnahmsweise besteht jedoch ein schutzwürdiges Interesse eines „gutgläubigen“ Erwerbers, dem das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem wahren Eigentümer Vorrang einräumt (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB): „Durch eine nach § 929 BGB erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er … Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.“ Eigentum kann daher unter der Voraussetzung, dass der Erwerber gutgläubig von der Eigentümerstellung der Veräußerers ausgeht, auch von einem Nichteigentümer (sog. Nichtberechtigter) wirksam erworben werden. Eine Ausnahme gilt nur bei unfreiwilligem Verlust der Sache durch den Eigentümer.
Schreinermeister S löst altershalber seinen Kleinbetrieb auf und verkauft sämtliche Maschinen an den jungen Kollegen K. Die mitverkaufte Hobelmaschine war kurze Zeit vorher von S auf Raten unter Eigentumsvorbehalt beim Werkzeugmaschinenhändler H gekauft worden und ist noch nicht voll bezahlt; sie gehörte somit wegen des im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB noch dem Händler H. Ist K mit der Übernahme der Maschine Eigentümer geworden?
Guter Glaube: Er liegt vor, wenn der Erwerber keine zwingenden Anhaltspunkte dafür hat, dass der Veräußerer nicht der wahre Eigentümer ist. Wem also bekannt ist, dass eine übereignete Sache dem Veräußerer nicht gehört oder dies zwar infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, er es aber hätte wissen müssen, ist nicht mehr gutgläubig, sondern „bösgläubig“ (§ 932 Abs.2 BGB).
Kauf eines Pkws, für den der Kfz-Brief nicht vorgelegt werden kann; Kauf eines Schmuckstücks unter verdächtigen Umständen in der Schalterhalle eines Großstadtbahnhofs.
In den genannten Fällen hätte der Käufer aufgrund der Umstände Anlass gehabt, die Eigentümerstellung des Verkäufers in Zweifel zu ziehen.
Besitzübergabe nach § 929 BGB: Hinzukommen muss, dass der Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Sache übergibt (vgl. Verweisung in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 929 BGB: Einigung und Übergabe). Denn aus dem Besitz darf auf das Eigentum geschlossen werden: Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Wer folglich vom Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz erlangen kann, kann sich im Hinblick auf dessen Eigentum nicht sicher sein und daher vom sog. Nichtberechtigten auch kein Eigentum gutgläubig erwerben.
Da Erwerber K im obigen Eingangsbeispiel der berechtigten Meinung sein durfte, Veräußerer S sei Eigentümer der Hobelmaschine, und da S ihm im Rahmen der Übereignung auch den unmittelbaren Besitz übertragen hat, durfte K aufgrund der Vermutung des § 1006 BGB vom Besitz auf das Eigentum des S schließen und hat demnach gutgläubig Eigentum an der Hobelmaschine erworben.
Für die Fälle des Übergabewegfalls nach § 929 S. 2 BGB und die Fälle der Übergabesurrogate nach § 930, 931 BGB gibt es in §§ 932 Abs. 1 S. 2, 933, 934 BGB Sonderregelungen, die jedoch allesamt wieder auf die Frage der Besitzerlangung abstellen.
Ausnahmen vom gutgläubigen Erwerb
Diebstahl oder Abhandenkommen: Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn die verkaufte Sache dem Eigentümer – gegen dessen Willen – gestohlen worden – ohne dessen Willen – verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB). Weder der Dieb noch der Hehler noch ein gutgläubiger Erwerber von Diebesgut kann jemals Eigentümer werden.
D stiehlt bei E ein echtes Gemälde (D bösgläubig). Er verkauft es an den Hehler H (H bösgläubig). Dieser verkauft es an Galerist G (G gutgläubig). Dort kauft es zufällig der Freund F des E (F gutgläubig). Bei F entdeckt es der E an der Wand und verlangt sein Gemälde nach § 985 BGB heraus. Zu Recht, E ist noch immer Eigentümer.
Beim Abhandenkommen bzw. Verlust von Gegenständen muss differenziert werden, ob dies mit oder ohne den Willen des echten Eigentümers geschah.
A verliert seine Kamera, B findet sie, verkauft und übereignet sie an den gutgläubigen C. C wird nicht Eigentümer, sondern muss sie auf Verlangen dem A entschädigungslos herausgeben, weil sie ohne den Willen des A verloren ging. Selbstverständlich kann sich C wegen seines Schadens an B halten (falls dort etwas zu holen ist). Auch etwaige weitere Erwerber der Kamera (Käufer des C) müssen die Kamera an den A herausgeben, ohne dass es auf deren Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit ankäme.
A verleiht dem B seine Kamera für eine Urlaubsreise. B gerät in Geldnot und verkauft die Kamera an den gutgläubigen C. C wird Eigentümer der Kamera, weil diese dem A nicht abhandengekommen war (sie war ja mit Einverständnis des A in den Besitz des B gelangt).
Ausnahmen von der Ausnahme: An abhandengekommenen Sachen kann ausnahmsweise doch gutgläubig Eigentum erworben werden (§ 935 Abs. 2 BGB), wenn es sich um Geld oder Inhaberpapiere oder um öffentlich versteigerte gestohlene, verlorene oder sonst abhandengekommene Gegenstände handelt:
> Geld/Inhaberpapiere: Wer (außer dem Hehler) gestohlenes Geld (oder gestohlene Inhaberpapiere) ausgehändigt bekommt, etwa als Wechselgeld, wird Eigentümer der Geldstücke oder Geldscheine.
Der Dieb tankt und bezahlt seine Tankfüllung mit gestohlenem Geld. Der gutgläubige Tankstelleninhaber wird Eigentümer des Geldes.
> Öffentliche Versteigerung: Wer eine gestohlene oder abhandengekommene Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung erwirbt, wird Eigentümer. An Fundgegenständen, die öffentlich versteigert werden, kann man ebenfalls Eigentum erlangen.
Kommt es zum Streit darüber, ob ein Erwerber gutgläubig war, also die fehlende Berechtigung des Veräußerers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, dann trifft die Beweislast den bisherigen Eigentümer, der die Sache herausverlangt: Er muss dem Erwerber den „bösen Glauben“ nachweisen.
Im Ergebnis sind bei der Prüfung eines gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs etliche Prüfungsebenen zu durchlaufen:
Schließlich ist sogar gutgläubiger Eigentumserwerb von Grundstücken nach Maßgabe der §§ 891, 892 BGB möglich!
3.2.5.4 Gesetzlicher Eigentumserwerb
Außer durch rechtsgeschäftliche Übertragung gibt es noch weitere Möglichkeiten für den Erwerb von Eigentum, wenn das Gesetz – unabhängig vom Willen der Beteiligten – einen Eigentumsübergang anordnet. Im Überblick und in der Reihenfolge ihrer praktischen Relevanz:
> Verbindung: Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen Sache so verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so hat dies eigentumsrechtliche Konsequenzen: Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (§ 946 BGB) und der Verbindung einer beweglichen Sachen mit einer anderen beweglichen Sache (§ 947 BGB).
Beim festen Einbau von Materialien in ein Grundstück oder in ein darauf stehendes Gebäude gelangen die Materialien als wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) kraft Gesetzes immer in das Alleineigentum des Grundstückseigentümers (§ 946 BGB), der bisherige Eigentümer der nun verbundenen Materialien verliert sein Eigentum. Dies kann auch vertraglich nicht verhindert werden.
Die angeklebte Tapete wird zwingend Eigentum dessen, dem das Grundstück gehört (§ 946 BGB). Der Maler verliert das Eigentum an seiner Tapete kraft Gesetzes.
Bei der Zusammenfügung von beweglichen Sachen, so dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden die bisherigen Eigentümer der beweglichen Teile aufgrund gesetzlicher Anordnung nun anteilige Miteigentümer der „einheitlichen Sache“ (§ 947 Abs. 1 BGB). Regelmäßig wird aber eine der zusammengefügten Sachen als Hauptsache anzusehen sein, sodass ihr Eigentümer das Alleineigentum auch der angefügten Bestandteile erlangt (§ 947 Abs.2 BGB).
Der an den Pkw angeschweißte Kotflügel gehört dem Kfz-Eigentümer alleine; der an die Jacke angenähte Knopf wird Eigentum dessen, dem die Jacke gehört (§ 947 Abs. 2 BGB).
> Vermischung: Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so werden die bisherigen Eigentümer der vermischten Sachen ebenfalls Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile bzw. der Eigentümer eines als Hauptsache anzusehenden Teils wird Alleineigentümer auch aller angefügten anderen Teile. Die Regeln des § 947 BGB finden hier entsprechende Anwendung (§ 948 BGB).
Schütten zwei Landwirte ihr Getreide zusammen in einen Behälter, so werden sie Miteigentümer des Behälterinhalts im Verhältnis ihrer Anteile.
> Verarbeitung oder Umbildung von Sachen: Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer beweglichen Sache eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erhebt sich die Frage, wem die neue Sache gehört: dem Bearbeiter oder dem Eigentümer des Materials? Wenn der Wert der Bearbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des bearbeiteten Stoffes, so erwirbt der Bearbeiter kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Verarbeitung gilt auch das Bearbeiten einer Materialoberfläche durch Zeichnen, Malen, Drucken oder ähnliches (§ 950 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die bisherigen Eigentumsrechte erlöschen (§ 950 Abs. 2 BGB).
Der Maler erwirbt Eigentum an fremder Leinwand, auf der er sein Gemälde anbringt; der Buchdrucker wird Eigentümer des verarbeiteten Papiers, auch wenn er es unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht bezahlt hat; der Schneider erwirbt Eigentum am fremden Stoff, aus dem er ein Kleidungsstück hergestellt hat, der Schreiner an dem Holz, aus dem er einen Wohnzimmerschrank anfertigt.
Keine neue Sache entsteht durch Einschmelzen von Metall, Dreschen von Getreide, bloßes Ausbessern einer Sache, Auffüttern eines abgemagerten Pferdes oder Wachstum von Pflanzen durch Gießen.
Wer eine Bearbeitung gemäß § 950 BGB im Dienste eines anderen ausführt (als Gehilfe, Arbeiter, Koch, Werkunternehmer), erwirbt nicht für sich das Eigentum, sondern für den Geschäftsherrn, für den er tätig geworden ist.
Sind beide Tatbestände des § 947 BGB (Verbindung beweglicher Sachen) und § 950 BGB (Verarbeitung) erfüllt, weil die Verbindung zweier Stoffe zu einer neuen Sache führt, so gilt § 950 BGB vorrangig, wenn der Schwerpunkt auf der Verarbeitung liegt.
Derjenige, der infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einen Eigentumsverlust erleidet, muss das nicht entschädigungslos hinnehmen. Er hat einen Entschädigungsanspruch in Geld (§ 951 BGB). Auch kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung infrage kommen (§§ 951 Abs. 2, 823 BGB).
> Aneignungsrecht: Eine herrenlose beweglichen Sache kann durch Inbesitznahme angeeignet werden (§§ 958 ff. BGB).
Was zur Mitnahme durch die Sperrmüllabfuhr auf die Straße gestellt wird, wird dadurch herrenlos (§ 959 BGB). Solche Sachen kann sich jedermann aneignen.
An Sachen, die einem fremden Aneignungsrecht unterliegen (z. B. dem Jagdrecht unterliegende Tiere), kann auf solche Weise kein Eigentum erworben werden (vgl. § 958 Abs. 2 BGB). Eigentum kann hier nur der Aneignungsberechtigte erlangen.
Wer einen Hasen überfährt, darf ihn nicht zu Eigentum an sich nehmen, weil hier das Aneignungsrecht allein dem Jagdausübungsberechtigten zukommt.