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Privat- und Prozessrecht
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Die Bestellung erfolgt durch ein gerichtliches Verfahren, bei dem der Betroffene persönlich angehört werden muss. Die Entscheidung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere den Betreuer angeben und seinen Aufgabenkreis bezeichnen. Hinsichtlich der Person des Betreuers hat der Betroffene ein Vorschlagsrecht (§ 1897 Abs. 4 BGB); im Übrigen ist auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Bindungen (Eltern, Ehegatten, Kinder, auch Freunde oder Nachbarn) Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Die Betreuung darf nicht länger angeordnet bleiben als erforderlich. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Betreuung aufzuheben oder der Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1908d Abs. 1 BGB).

2.3.4.3 Rechtsfolgen der Betreuung

Der Betreute bleibt, sofern nicht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, voll geschäftsfähig und kann am Rechtsverkehr teilnehmen. Unabhängig davon ist der Betreuer für den angegebenen Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB).

Ein Einwilligungsvorbehalt kann angeordnet werden, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.

Für den angeordneten Bereich hat der Einwilligungsvorbehalt entsprechend den Regelungen bei Minderjährigen (§ 1903 BGB) u. a. folgende Wirkungen:

Ein ohne Einwilligung des Betreuers geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Betreuers ab (§ 108 BGB).

Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers sind unwirksam (z. B. Kündigungserklärung, § 111 BGB).

Willenserklärungen, die gegenüber dem Betreuten abzugeben sind, werden nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer – § 1902 BGB) zugegangen sind (§ 131 Abs. 2 BGB).

Trotz Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich (§ 1903 Abs. 3 BGB) bei Willenserklärungen, die dem Betreuten lediglich rechtlichen Vorteil bringen oder wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).

Außerdem gelten u.a. entsprechend (§ 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB): Wirksamkeit von „Taschengeldgeschäften“ (§ 110 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 BGB).

Wiederholungsfragen zum 2. Kapitel

1. Was sind natürliche Personen, was sind juristische Personen?

2. Berührt es den Bestand eines Vereins, wenn ein Mitglied austritt?

3. Wem gehört das Vereinsvermögen?

4. Wer haftet für die Schulden einer juristischen Person?

5. Wer bestimmt den Willen einer juristischen Person?

6. Wie kann eine juristische Person rechtlich handeln?

7. In welchem rechtlichen Verhältnis steht das Mitglied zum Verein?

8. Zu welchen Zwecken werden juristische Personen geschaffen?

9. Welches sind die spezifischen Formen juristischer Personen, und wie unterscheiden sie sich?

10. Was ist eine Stiftung?

11. Sind Personengesellschaften ebenfalls juristische Personen?

12. Welche Personengesellschaften kennen Sie?

13. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für den nichtrechtsfähigen Verein?

14. Was bedeutet „Rechtsfähigkeit“, und wann beginnt sie beim Menschen bzw. bei der juristischen Person?

15. Was bedeutet „Geschäftsfähigkeit“, und welche drei Phasen gibt es?

16. Wer ist geschäftsunfähig?

17. Wie kann eine geschäftsunfähige Person einen Vertrag abschließen?

18. Mit welchem Alter tritt „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ beim Menschen ein, und wann endet sie?

19. Haben Eltern, die einen von ihrem minderjährigen Kind abgeschlossenen Vertrag genehmigen, notfalls auch selbst für die Verbindlichkeit aufzukommen?

20. Wann benötigt ein Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäft keine Einwilligung seiner Eltern?

21. Was ist der Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer Genehmigung?

22. Wie werden erwachsene Personen, die wegen geistiger Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, rechtlich geschützt?

23. Hat die Anordnung der Betreuung eine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten?

24. Was versteht man im Betreuungsrecht unter „Einwilligungsvorbehalt“?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 2 bis 12)

3.Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte

Gegenstände des rechtsgeschäftlichen Handelns von Rechtssubjekten sind einerseits körperliche Sachen, die verkauft und übereignet werden, andererseits unkörperliche Rechte wie Forderungen, Eigentumsrechte oder Kündigungsrechte.

3.1 Sachen

3.1.1 Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nur körperliche, d. h. durch ihre eigene Festigkeit, durch Behältnisse oder durch Markierungen abgegrenzte Gegenstände (vgl. § 90 BGB).

Wasser (Mineralwasser) und Gase (Sauerstoff) sind Sachen, wenn sie in Behältern eingeschlossen und dadurch beherrschbar sind, Software, die sich auf einem Datenträger befindet. Keine Sachen sind Elektrizität, Licht und Schatten, Schallwellen, Strahlen oder der Geschäftswert einer Firma, auch nicht der Körper des lebenden Menschen.

Der Werkunternehmer, der Sachen seines Auftraggebers (des Bestellers) repariert oder ausbessert, hat an den dabei in seinen Besitz gelangenden Sachen (Pkw zum Zwecke der Reparatur, Kleidung zwecks Reinigung, Anzug zum Ändern) ein Pfandrecht, das ihn bei Nichtzahlung des Werklohnes zur Versteigerung berechtigt (§§ 647, 1257, 1204 ff. BGB). Dies gilt jedoch nicht für den Friseur, der mit dem Kunden einen Werkvertrag über die Herstellung von Dauerwellen auf dessen Kopf abschließt, weil der Kopf des Kunden keine Sache ist. Anders ist die Rechtslage, wenn der Friseur ein Toupet aufrichtet.

3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke

Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert zwischen beweglichen Sachen (mobile Sachen, Möbel) und Grundstücken (immobile, also unbewegliche Sachen: Immobilien). Sie werden im BGB unterschiedlich behandelt. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, die meist vergänglich sind, sind Grundstücke als Grundlage des Daseins (Wohnung) und der Ernährung (Ackerland) von besonderer Bedeutung. Diese besondere Bedeutung findet in der rechtlichen Behandlung ihren Niederschlag:

> Öffentliches Register: Grundstücke werden im öffentlichen Grundbuch registriert, bewegliche Sachen werden amtlich nicht erfasst.

> Formzwang: Der Grundstückskaufvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 BGB), Verträge über bewegliche Sachen sind in der Regel formfrei (nicht so „Schenkung“ von Gütern jeglicher Art, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

> Übereignung, Belastung: Rechtsänderungen, die ein Grundstück betreffen (Eigentumswechsel beim Kauf, Grundstücksbelastungen durch Grundschulden oder Hypotheken) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 1115, 1192 BGB). Bei beweglichen Sachen reicht die Besitzübergabe an den Erwerber (§§ 929, 1205 BGB).


3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör

3.1.3.1 Bestandteile einer zusammengesetzten Sache

Sachen bestehen meist nicht nur aus einheitlichem Material (einfache Sachen), z. B. Eichenholzbrett, Tuch, Tafelkreide, Goldbarren. Vielmehr sind die im Alltag gebräuchlichen Sachen und Gegenstände regelmäßig aus vielen Teilen zusammengesetzt (zusammengesetzte Sachen), z. B. Uhr, Brille, Schrank, Buch, Pkw, bebautes Grundstück.


Die an eine Sache (Hauptsache) angefügten Teile werden als Bestandteile bezeichnet.

Besondere rechtliche Fragen sind damit in der Praxis meist nicht verbunden: Man kann regelmäßig davon ausgehen, dass sich das Eigentum an der Hauptsache auch auf die angefügten Bestandteile erstreckt.

Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gehören in der Regel auch die Räder, der Motor, das Lenkrad, das Schiebedach.

Das muss aber nicht immer so sein. Es gibt Fälle, bei denen die Eigentumszuordnung an Bestandteilen und Hauptsache auseinanderfällt. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich um einen „einfachen“ oder um einen „wesentlichen“ Bestandteil der Hauptsache handelt. Dies wiederum hängt von der Verbindung der Teile nach Festigkeit und Funktionszusammenhang ab. Sie kann eng und dauerhaft oder locker und vorübergehend sein.

Erleidet der Pkw-Fahrer auf der Autobahn das Pech, dass ihm ein Reifen platzt und stellt ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer freundlicherweise bis zur nächsten Werkstätte sein Ersatzrad zur Verfügung („vorübergehend“) oder schweißt der Inhaber einer Reparaturwerkstätte am Pkw des Kunden nach Entfernung des beim Einparken beschädigten Kotflügels einen neuen an („dauerhaft“), dann stellt sich durchaus die Frage, wem jetzt die ausgewechselten Teile am Pkw gehören.


3.1.3.2 Einfache Bestandteile

Einfache Bestandteile sind solche, die ohne Schaden oder Zerstörung des Teils oder der ganzen Sache wieder voneinander getrennt werden können (Umkehrschluss aus § 93 BGB).

Mine eines Kugelschreibers, Schonbezüge im Pkw, Armband einer Uhr, Glühbirne in der Lampe, Bereitschaftstasche beim Fotoapparat, Film in der Kamera, Tintenpatrone des Druckers.

Eigentumszuordnung: Hier entstehen keine rechtlichen Probleme, die einzelnen (einfachen) Bestandteile der Sache können verschiedenen Personen gehören.

Im Fall der Reifenpanne wird das zur Verfügung gestellte Ersatzrad zum einfachen Bestandteil des Pkws; es kann ohne Zerstörung der Hauptsache wieder abmontiert werden. Es leuchtet ein, dass sich auch an den Eigentumsverhältnissen am Pkw und am Ersatzrad durch die vorübergehende Verwendung des fremden Rades nichts ändern wird. Der freundliche Verkehrsteilnehmer kann selbstverständlich nach Gebrauch die Rückgabe seines Rades verlangen (vgl. § 985 BGB).

3.1.3.3 Wesentliche Bestandteile

Wesentliche Bestandteile nennt das Gesetz solche Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB).

Henkel einer Tasse, Einbanddeckel eines Buches, Tapete an der Wand, Farbe am lackierten Schrank, fest verklebter Teppichboden.

Es kommt dabei nicht auf die fortbestehende Verwendbarkeit der Gesamtsache, sondern allein darauf an, ob die Trennung zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen würde. Deshalb sind das angeschraubte Rad am Pkw oder der Motor, die Mine im Kugelschreiber, der Rahmen eines Bildes oder der auswechselbare Bohrer einer Bohrmaschine keine wesentlichen Bestandteile, wohl aber der angeschweißte Kotflügel oder die Karosserie am Pkw.

Bei Grundstücken gehören zu den wesentlichen Bestandteilen die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB).

Gebäude, Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen; ausgeworfener Samen; eingesetzte Pflanzen.

Darüber hinaus erweitert das Gesetz bei Gebäuden den Begriff des wesentlichen Bestandteils unabhängig von der Festigkeit der Verbindung auf alle zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, also auf alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (§ 94 Abs. 2 BGB).

Fenster und Türen, auch wenn sie mühelos wieder ausgehängt werden könnten, Waschbecken, Badewannen, Rollläden, Heizungsanlagen und Heizkessel, Küchenspültische, Fahrstuhlanlage – nicht jedoch Beleuchtungskörper (ein Gebäude gilt nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch schon dann als fertiggestellt, wenn die Lampen in den einzelnen Räumen noch fehlen).

Die Entscheidung, ob es sich um einen einfachen oder wesentlichen Bestandteil handelt, ist oft schwierig und von den besonderen Umständen des Einzelfalles wie auch von der Verkehrsanschauung abhängig.

Eine Einbauküche ist dann wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, wenn sie auf den Raum individuell zugeschnitten worden ist, an eine unterschiedliche Deckenhöhe angepasst werden musste und die Verwendung in einem anderen Raum nur mit großem Aufwand möglich ist.

Zusammenfassung wesentliche Bestandteile

§ 93 BGB § 94 Abs. 1 BGB § 94 Abs. 2 BGB > Zerstörung bei Trennung > feste Verbindung mit Grund und Boden, v. a. Gebäude > zur Herstellung in Gebäude eingefügt > bewegliche Sachen, Grundstücke > Grundstücke > Grundstücke

Eigentumszuordnung: Hat ein Teil einer Sache als wesentlicher Bestandteil zu gelten, so ergeben sich wichtige rechtliche Folgen, denn „wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein“ (§ 93 BGB). Das heißt, dass ein wesentlicher Bestandteil stets zwingend demjenigen Eigentümer gehört, dem die Hauptsache gehört: Der Eigentümer einer Sache kann also nicht einen wesentlichen Bestandteil seiner (Haupt-)Sache einem anderen gesondert übereignen.

Die wertvolle Stuckdecke eines alten Hauses kann nicht dem Kunstsammler K zu Eigentum übertragen werden, wenn nicht das ganze Grundstück übereignet wird.

Daraus folgt: Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen dergestalt verbunden, dass sie zum wesentlichen Bestandteil der anderen Sache wird, so geht zwingend das bisherige Eigentum an der verbundenen Sache unter. Das Eigentum an der Hauptsache erstreckt sich nunmehr – kraft Gesetzes – auch auf die mit ihr als wesentlichem Bestandteil verbundene Sache (gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 bis 948 BGB, vgl. Einzelheiten unter 3.2.5.4).

Die vom Malermeister gelieferte Tapete gehört mit dem Ankleben dem Grundstückseigentümer der tapezierten Wohnung (§ 946 BGB). Der zum Lackieren eines Möbelstücks verwendete Lack gehört dann dem Eigentümer des lackierten Möbelstücks alleine (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Der Autobastler, der einen ihm gehörigen Kotflügel an den Pkw seines Freundes anschweißt, büßt damit sein Eigentum an dem Kotflügel zugunsten des Freundes ein, selbst wenn er das eigentlich gar nicht wollte (§ 947 Abs. 1, 2 BGB). Die Weinbauern, die ihre Trauben in die gemeinschaftliche Kelteranlage schütten, werden anteilige Miteigentümer des aus der Vermischung der Trauben resultierenden Traubensafts (§§ 948, 947 Abs. 1 BGB).

3.1.3.4 Scheinbestandteile

Trotz fester Verbindung mit dem Grund und Boden werden Sachen dann nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (Scheinbestandteile, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Sachen gehen also nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Die während der Bauzeit vom Bauunternehmer aufgestellte Bauhütte, die für einen Festzug errichtete Zuschauertribüne, die Ausstellungshalle für eine Messe.

Gleiches gilt für Sachen, die nur zu vorübergehendem Zweck in ein Gebäude eingebaut sind (§ 95 Abs. 2 BGB).

Für Einbauten, die ein Mieter in der Mietwohnung vorgenommen hat, etwa eine Trennwand, gibt es ein Wegnahmerecht des Mieters, welches der Vermieter u. U. durch Geldzahlung verhindern kann (§ 539 Abs. 2 i. V. m. § 552 Abs. 1 BGB).

Ebenso werden Gebäude und sonstige Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind, nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Gebäudeerrichtung auf fremdem Grundstück in Ausübung eines Erbbaurechts – vgl. Einzelheiten in 15.4.2.5.

3.1.3.5 Zubehör

Zubehör sind rechtlich selbstständige Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen und die auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dieser Hauptsache stehen, ohne deren Bestandteile zu sein (§§ 97, 98 BGB).

Die rechtliche Bedeutung des Zubehörbegriffs besteht darin, dass sich bei der Veräußerung einer Sache die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt (§ 311c BGB), sofern diesbezüglich keine klare vertragliche Regelung getroffen worden ist. Eine Hypothek bezieht sich auch auf das Zubehör des belasteten Grundstücks, d. h., das Zubehör wird gegebenenfalls zusammen mit dem Grundstück zwangsversteigert (§ 1120 BGB).

3.1.4 Tiere als Gegenstand des Rechts

Als Mitgeschöpfe dürfen Tiere nicht einer Sache gleichgestellt werden (§ 90a BGB). Durch das Tierschutzgesetz wird den Tieren besonderer Schutz zuteil. Gleichwohl sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. § 90 a Satz 2 BGB), d. h. an Tieren kann Eigentum bestehen, sie können veräußert und vererbt werden. Die Sonderbehandlung der Tiere in der Rechtsordnung zeigt sich jedoch auch beim Schadensersatz wegen Verletzung eines Tieres. Heilungskosten sind in gewissen Grenzen auch über den Wiederbeschaffungswert des Tieres hinaus zu erstatten (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB).

3.2 Relative und absolute Rechte

Anders als körperliche Gegenstände sind subjektive Rechte die einer Person zugeordnete unkörperliche Berechtigung. Man differenziert zwischen relativen Rechten („Forderungen“), absoluten Rechten („Eigentum“, „Besitz“, „dingliche Rechte“) und sonstigen subjektiven Rechten („Kündigungsrecht“, „Anfechtungsrecht“). In diesem Zusammenhang ist auch die Übertragung dieser Rechte durch „Forderungsabtretung“, „rechtsgeschäftliche Übereignung“ oder „gesetzlichen Eigentumsübergang“ beachtlich.

3.2.1 Relative Rechtsbeziehungen: Forderungen

3.2.1.1 Begriff, Entstehen, Erlöschen

Durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf-, Miet-, Dienstvertrag usw.), durch Schadenszufügung (unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB) oder als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) entstehen Forderungen bzw. Ansprüche zwischen ganz konkreten Personen: Kraft eines solchen Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Vornahme einer Handlung (Tun) kann auch das Unterlassen Gegenstand einer solchen Leistung sein (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aktives Tun: Der Verkäufer muss liefern, der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung; der Vermieter muss die Wohnung zur Verfügung stellen, der Mieter hat einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung; der Arbeiter muss die versprochenen Dienste leisten, der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die Dienstleistung; der Schädiger muss Schadenersatz leisten, der Gläubiger hat einen Schadensersatzanspruch.

Unterlassen: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Falle der Geschäftsübernahme.

Bei solchen Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) zwischen bestimmten Personen spricht man von relativen Rechten, weil sie nur in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen („Relation“ = Beziehung).

Ansprüche basieren auf sog. Anspruchsgrundlagen, die im Gesetz bei den einzelnen Schuldverhältnissen zu finden sind. Man erkennt sie folgerichtig oft am Wortlaut „kann verlangen“ oder „ist verpflichtet“.

§ 437 BGB („kann Nacherfüllung verlangen“)

§ 631 Abs. 1 BGB („ist zur Herstellung … verpflichtet“)

§ 812 BGB („ist zur Herausgabe verpflichtet“)

§ 985 BGB („kann die Herausgabe … verlangen“).


Die Forderung erlischt durch Erfüllung seitens des Schuldners (z. B. Darlehensrückzahlung, vgl. §§ 488, 362 BGB), durch Erlass (§ 397 BGB) oder wenn bei gegenseitigen Forderungen der Schuldner oder der Gläubiger die Aufrechnung erklärt (§§ 387 ff. BGB).

Wird der Anspruch nicht erfüllt, so kann die geschuldete Leistung gerichtlich geltend gemacht und erzwungen werden.

3.2.1.2 Forderungsabtretung

Dem Wesen nach ist die Abtretung ein Gläubigerwechsel: Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger auf eine andere Person übertragen werden (§ 398 BGB). Man nennt dies auch Zession. Der die Forderung abtretende Gläubiger heißt Zedent, der Abtretungsempfänger Zessionar.


Verfügungsgeschäft: Bei der Forderungsabtretung liegt ein Inhaberwechsel bzgl. einer Forderung vor, vergleichbar dem Eigentümerwechsel bei Sachen. Daher handelt es sich bei der Abtretung um ein „dingliches“ Verfügungsgeschäft, welches eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bedarf, um vor Rückabwicklung nach § 812 BGB geschützt zu sein. Schuldrechtlicher Rechtsgrund für eine Forderungsabtretung kann z. B. eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag („verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel“), ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder eine Sicherungsvereinbarung mit einer Bank sein.

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