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Privat- und Prozessrecht
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Patzig ist kaufmännischer Leiter der Immofinanz GmbH, die Grundstücke erwirbt, entwickelt und mit Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen) bebaut wieder verkauft. Patzig hat Prokura. Der Absatz der Wohnungen läuft schlecht. Als Patzig während des Urlaubs des Geschäftsführers für eine Wohnung einen Interessenten findet, schließt er schnell mit dem Kunden den notariellen Kaufvertrag ab: Unwirksam, da die Prokura die Veräußerung von Grundstücken (Eigentumswohnung hat Miteigentumsanteil am Grundstück, § 1 Abs. 2 WEG) nicht umfasst!

> Unbeschränkbarkeit der Prokura: Der Umfang der durch das Gesetz vorgegebenen Vertretungsmacht des Prokuristen kann nach außen – Dritten gegenüber – nicht beschränkt werden („Ganze Prokura oder keine Prokura“ – § 50 Abs. 1 HGB). Weisungen für die geschäftliche Tätigkeit des Prokuristen sind nur im Innenverhältnis von Bedeutung; dem Chef gegenüber kann er bei Missachtung schadensersatzpflichtig werden (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Soweit die Prokura reicht, kann der Prokurist also niemals „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ mit den Folgen des § 179 BGB sein.

Der Chef der Immofinanz weist die Mitarbeiter an, auf keine Sonderwünsche der Kunden bzgl. Ausstattung der Eigentumswohnungen einzugehen. Prokurist Patzig lässt dennoch durch Fliesenlegermeister Platte hochwertige Marmorplatten im Badezimmer des Interessenten I einbauen, wofür die Immofinanz 14.000,-- € bezahlen muss: Der Werkvertrag zwischen Immofinanz und Platte ist wirksam, weil Patzig jegliche Geschäfte vornehmen darf. Im Innenverhältnis hat er jedoch gegen eine arbeitsrechtliche Weisung seines Chefs verstoßen und muss ggf. mit einem Schadensersatzanspruch der Immofinanz rechnen.

> Unterschiftszusatz: Der Prokurist unterzeichnet mit einem Zusatz, der die Prokura erkennbar macht („ppa“ = per procuram).

5.6.1.2 Besonderheiten der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht unterscheidet sich von der Prokura dadurch, dass sie nur einen beschränkten Wirkungskreis betrifft, nämlich den, den die Vollmacht ausweist. Sie kann als Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes erteilt werden, sie kann die Vornahme einer bestimmten Art zum Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte umfassen oder die Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte betreffen (§ 54 Abs. 1 HGB).

In jedem Fall erstreckt sich die Handlungsvollmacht auch nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 Abs. 1 HGB). Ausdrücklich ausgenommen sind die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung. Dazu bedarf es einer speziellen Ermächtigung (§ 54 Abs. 2 HGB). Weitere Beschränkungen im Innenverhältnis braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB).

Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB Erteilung durch ausdrückliche Erteilung. Erteilung auch durch konkludentes Verhalten möglich. Erteilung nur durch den Geschäftsinhaber. Erteilung durch den Geschäftsinhaber, den Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten. Eintragung ins Handelsregister. keine Eintragung ins Handelsregister. Umfang umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringen kann. Umfang je nach Art der Handlungsvollmacht verschieden, umfasst einzelne oder der Art nach bestimmte oder alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; keine Befugnis zu Prinzipalgeschäften und Veräußerung oder Einstellung des Geschäfts. Besondere Vollmacht nötig zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung. Beschränkung nach außen nicht möglich, aber Gesamtprokura oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) als Ausübungsbeschränkung möglich. Beschränkung möglich, aber Schutz des guten Glaubens an Mindestumfang, § 54 Abs. 3 HGB. keine Übertragbarkeit. mit Zustimmung übertragbar, § 58 HGB.

5.6.1.3 Vollmacht der Angestellten in Laden oder Warenlager

Wer als Kunde mit Verkaufspersonal in Ladenräumlichkeiten Geschäfte abschließt, soll nicht der Gefahr ausgesetzt sein, mit vollmachtlosen Vertretern konfrontiert zu sein. Kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts daher beweisen, dass sein Mitarbeiter im Laden tatsächlich keine Vollmacht nach § 54 HGB hatte, so hilft § 56 HGB mit einer Fiktion:

Der Angestellte gilt danach als ermächtigt, die in dem Laden oder in einem offenen Warenlager gewöhnlich anfallenden Verkaufsgeschäfte oder Entgegennahmen für den Unternehmer vorzunehmen. § 56 HGB gilt nur, wenn der Unternehmer Kaufmann i. S. des HGB ist. Als „angestellt“ gilt jeder, der mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet ist (also nicht das Reinigungspersonal). Unter Laden bzw. offenes Warenlager fallen alle Verkehrsflächen, die dem Publikum zugänglich sind, also Verkaufsflächen des Einzel- und Großhandels, Ausstellungsräume, Verkaufsräume von Autohäusern oder Messestände in Messehallen.

5.6.2 Mittelbare Stellvertretung

Ein gesetzlich geregelter Fall der mittelbaren Vertretung (vgl. oben 5.3.4.2) ist das Kommissionsgeschäft. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB).

Wiederholungsfragen zum 5. Kapitel

1. In welchen Fällen besteht gesetzliche Vertretung?

2. Wie kommt es sonst zur Bestellung eines Vertreters?

3. Muss ein Vertreter geschäftsfähig sein?

4. Wodurch unterscheiden sich Stellvertreter und Bote?

5. Wie wird Vertretungsmacht erteilt?

6. Welche Besonderheit gilt bei der Vollmacht zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts?

7. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Vollmacht und Innenverhältnis?

8. Welches sind die Folgen, wenn der Vertreter seine Stellvertretung gegenüber dem Geschäftspartner nicht offenbart?

9. Was versteht man unter mittelbarer Stellvertretung?

10. Wann haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich?

11. Wann kommt es zur Eigenhaftung eines Vertreters?

12. Was bedeuten „Duldungsvollmacht“ und „Anscheinsvollmacht“? Wie unterscheiden sie sich?

13. Welche Besonderheiten weist die Prokura im Vergleich zur BGB-Vollmacht auf?

14. Wie unterscheiden sich Prokura und Handlungsvollmacht?

15. Welche Vertretungsbefugnis hat in einem Unternehmen der Ladenangestellte?

(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 36 bis 38)

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