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Privat- und Prozessrecht
Während dem Gewährleistungsanspruch des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware im BGB nur die Verjährung gefährlich werden kann, verliert der Kaufmann bei einem beidseitigen Handelsgeschäft jegliche Mangelansprüche schon dann, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich untersucht und einen vorhandenen Mangel nicht unverzüglich beim Verkäufer rügt (§ 377 HGB ergänzend zum BGB: Kaufmännische Rügeobliegenheit).
Anders als nach § 766 BGB bei „normalen“ Bürgen bedarf die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, der Kaufmann kann die Bürgschaft daher auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB in Abänderung von § 766 BGB).
1.2.2.3 Handelsbrauch und Handelsklauseln
Weit mehr als im allgemeinen bürgerlichen Recht haben sich im Handelsrecht Gebräuche und Verkehrssitten entwickelt, die bei der Geschäftstätigkeit unter Kaufleuten allgemein Beachtung finden und auch bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden (§ 346 HGB).
Während im allgemeinen Rechtsverkehr durch Schweigen regelmäßig keine Rechtsfolgen ausgelöst werden, gibt es unter Kaufleuten die Regel, dass Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt eines vorausgegangenen Vertragsschlusses zusammenfasst, als Zustimmung zum fixierten Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss also ausdrücklich und unverzüglich widersprechen, wenn er den mitgeteilten Vertragsinhalt nicht gelten lassen will (vgl. Einzelheiten in Kapitel 4.3.3.4).
Eine Besonderheit des Handelsverkehrs ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen (Handelsklauseln, sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z. B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).
1.2.3 Nebengesetze zum BGB, Auslagerung und Integration
Eine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrecht genommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist (KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsG usw.).
Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutz ein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformen wie Fernabsatzgeschäften (FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen (VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“ und „Unternehmer“.
Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und Finanzdienstleistungen in die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB) auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.
Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG) oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums („Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte, die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) begründet.
1.2.4 Prozessrecht
„Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“, sagt ein altes Sprichwort. Dementsprechend sind im BGB und in den oben genannten Nebengesetzen die Rechtsverhältnisse der Bürger zueinander geregelt (Privatrecht: „Recht haben“), wohingegen die Zivilprozessordnung (ZPO) das gerichtliche Verfahren im Rechtsstreit und bei der Zwangsvollstreckung behandelt (Prozessrecht: „Recht bekommen“). Das bedeutet, dass das bürgerliche Recht bestimmt, welche Rechte und Pflichten die Bürger aufgrund rechtlicher Kontakte gegeneinander haben, wogegen das Prozessrecht Auskunft gibt, wie vorzugehen ist, um das Recht zu verwirklichen und Ansprüche durchzusetzen. Diese zwingenden Verfahrensbestimmungen der ZPO sind Teil des öffentlichen Rechts.
§ 433 BGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen …“ (Privatrecht).
§ 253 ZPO: „Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Die Klageschrift muss enthalten: …“ (Prozessrecht).
§ 704 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“ (Prozessrecht).
§ 803 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.“ (Prozessrecht).
Wiederholungsfragen zum 1. Kapitel
1. Welche Verhaltensregeln bestimmen das Zusammenleben der Menschen?
2. Wodurch unterscheiden sich die Bestimmungen der Rechtsordnung von anderen Regeln des menschlichen Zusammenlebens?
3. In welchem Verhältnis stehen Recht und Moral zueinander?
4. In welche beiden Bereiche wird das Recht eingeteilt, und was sind die vorrangigen Kennzeichen dieser Bereiche?
5. Ist es eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die staatliche Liegenschaftsverwaltung mit dem Bauunternehmer B wegen Renovierungsarbeiten bei einer Hochschule in rechtlichen Kontakt tritt?
6. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung ein Vorgang des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts?
7. In welchen Formen sind rechtliche Bestimmungen niedergeschrieben und wodurch unterscheiden sie sich?
8. Gibt es rechtliche Verhaltensregeln, die nicht schriftlich festgestellt sind?
9. Weshalb ist die „Rechtssprache“ für den Laien nicht leicht verständlich?
10. Was bedeuten die Rechtsbegriffe „Hausbesitzer“ und „Leihwagen“?
11. Wann ist das BGB in Kraft getreten?
12. In welche Bücher ist das BGB eingeteilt?
13. Was ist im Handelsgesetzbuch geregelt?
14. Welche Bedeutung haben Handelsbräuche im Geschäftsverkehr der Kaufleute?
15. Was bedeutet „Schweigen“ auf ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ unter Kaufleuten?
16. Welche vom BGB abweichenden Regeln kennt das Handelsrecht hinsichtlich Bürgschaft, Vertragsstrafe, Zinsen, Ansprüchen wegen Mängeln?
17. Welche verbraucherrechtlichen Themenbereiche sind seit 2002 zusätzlich geregelt und in das BGB eingefügt worden? Welche sind ausgegliedert?
18. Wie unterscheiden sich Privat- und Prozessrecht?
(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fall 1)
2.Personen und deren rechtliche Fähigkeiten
2.1 Personen im Recht
Personen sind die ausschließlichen Bezugssubjekte für Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts. Man nennt sie auch Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung ist für Personen geschaffen.
Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, also „Eigentümer“ von Sachen, „Inhaber“ von Forderungen oder „Schuldner“ einer Geldzahlung sein oder als „Erbe“ eines Verstorbenen infrage kommen. Diese Fähigkeiten hat weder ein Tier noch ein Gegenstand (Rechtsobjekte).
Testament eines Junggesellen: „Je ein Drittel meines Vermögens sollen meine Freundin Jacqueline, unser Gesangsverein ‚Frohes Lied e.V.‘ und mein Hund Bello erben.“ Wirksam ist das Testament nur bezüglich Jacqueline (natürliche Person) und bezüglich des Gesangvereins (juristische Person). Keine Person ist der Hund Bello; insoweit ist die Erbeinsetzung unwirksam.
In der Rechtsordnung wird grundsätzlich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.
2.1.1 Natürliche Personen
„Natürliche“ Person ist der Mensch, solange er lebt.
Das ungeborene menschliche Leben (sog. „nasciturus“) gilt nicht als Person, es erfährt aber bereits einen entsprechenden rechtlichen Schutz durch die Regelung eines eingeschränkten Abtreibungsverbotes (§ 218 StGB).
Ebenso besteht nach dem Tod eines Menschen die von ihm zu Lebzeiten erworbene Menschenwürde als nachwirkendes allgemeines Persönlichkeitsrecht fort und schützt sein Lebensbild gegen grobe ehrverletzende Entstellungen („postmortales Persönlichkeitsrecht“).
Das BGB richtet sich generell an jede natürliche Person, insbesondere wenn es auf deren Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit, auf deren Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankommt (§§ 1 bis 14 BGB). In besonderen Fällen unterscheidet das BGB jedoch bei den Personen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Darüber hinaus können sie aber auch noch Kaufleute im Sinne des HGB sein (§§ 1 ff. HGB, vgl. Einzelheiten 2.1.3).
2.1.2Juristische Personen
2.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
Juristische Personen sind „künstliche“ Rechtssubjekte in den Formen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des Privatrechts sind Zusammenschlüsse von zumeist natürlichen Personen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt und die durch die Handlungen ihrer Organe selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Das sind einerseits Idealvereine, die lediglich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, andererseits aber auch Gesellschaften mit dem Zweck gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. Es können sich auch mehrere juristische Personen zu einer neuen juristischen Person zusammenschließen.
> Idealverein: Gesang-, Sport-, Kunst-, Kultur-, Altertumsverein. Sie führen zum Vereinsnamen den Zusatz e.V., also „eingetragener Verein“.
> Zusammenschluss zu wirtschaftlicher Tätigkeit: Wirtschaftlicher Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) oder eingetragene Genossenschaft (eG).
> Zusammenschluss juristischer Personen: Bundesligavereine zum DFB.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts treten als Gebietskörperschaften, als Personalkörperschaften, als Anstalten des öffentlichen Rechts und als Stiftungen in Erscheinung. Im Privatrechtsverkehr spielen sie eine untergeordnete Rolle.
> Gebietskörperschaft d. ö. R.: Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.
> Personalkörperschaft d. ö. R.: Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.
> Anstalt d. ö. R.: Südwestrundfunk, Sparkassen.
> Stiftung d. ö. R.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
2.1.2.2 Struktur der privatrechtlichen juristischen Person am Beispiel des eingetragenen Vereins
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist in seinem Bestand von den einzelnen Mitgliedern unabhängig. Er ist mit dem einzelnen Mitglied durch ein Mitgliedschaftsverhältnis verbunden. Der e.V. hat eigenes Vermögen, das von dem der Mitglieder rechtlich getrennt ist. Er hat daher auch für seine Verbindlichkeiten selbst aufzukommen, es haften den Gläubigern der juristischen Person nicht die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Der Verein bildet einen vom Willen der einzelnen Mitglieder unabhängigen „Kollektivwillen“ und handelt durch seine Organe (Vorstand, Geschäftsführer). Rechtshandlungen, die das Organ vornimmt, betreffen in ihren Wirkungen unmittelbar die juristische Person.
Der Sportverein Kickers e.V. existiert ohne Verlust seiner Identität als juristische Person, wenn seine Gründungsmitglieder ausscheiden oder sterben oder neue Mitglieder eintreten, solange er überhaupt noch Mitglieder hat. Der Verein hat Anspruch auf Beitragszahlung, das Mitglied auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beide Rechte können notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht verlangen, einen ihm zustehenden Anteil aus der Vereinskasse ausbezahlt zu bekommen; der Verein ist Eigentümer der von ihm erworbenen Platzanlage. Hat sich der Verein finanziell übernommen, so können nicht die Mitglieder für den Ausfall in Anspruch genommen werden. Der in der Mitgliederversammlung getroffene Beschluss, eine Sporthalle zu bauen, ist gültig, auch wenn einzelne überstimmte Mitglieder das für unsinnig halten. Der Verein selbst wird Partner des von seinem Vorstand abgeschlossenen Bauvertrags und muss aus seiner Vereinskasse die dadurch begründeten Forderungen begleichen.
2.1.2.3 Rechtsformen juristischer Personen
Eingetragener Verein (e.V.): Die Mehrzahl der Zusammenschlüsse von Personen zu einem Verein erfolgt nicht zum Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zu gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Zwecken.
Solche Idealvereine (e.V.) entstehen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind, die Satzung verschiedene Sollinhalte aufweist und eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt (§§ 21, 56, 57 BGB).
Wirtschaftlicher Verein (e.V.): Daneben gibt es auch Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sog. wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB). Denkbar ist das etwa bei einer Taxizentrale e.V..
Aktiengesellschaft (AG): Sie wäre eher als „Aktienverein“ zu kennzeichnen, weil ihre Struktur dem Bild des Vereins gleicht. Durch Ausgabe vieler Mitgliedschaftsanteile (= Aktien) bietet die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, große Kapitalmengen anzusammeln, die einzelne Personen regelmäßig nicht aufzubringen vermögen (§§ 1 ff. AktG). Dadurch können wirtschaftliche Aufgaben von gewaltigen Ausmaßen in Angriff genommen werden (Bau von Elektrizitätswerken, Schiffbarmachung von Flüssen, Aufbau großer Industrieunternehmen).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Rechtsform der GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf die von vornherein als finanzielle Ausstattung dieser juristischen Person vorgesehenen Kapitalbeträge (sog. Gesellschaftsanteile), ohne dass die Gesellschafter bei wirtschaftlichem Misserfolg der Gesellschaft Nachzahlungen zu leisten oder ihr privates Vermögen zur Verfügung zu stellen hätten. Andererseits wirkt sich der wirtschaftliche Erfolg der GmbH zugunsten der Gesellschafter durch Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile aus. Die GmbH wird deshalb auch bevorzugt, wenn ein handwerkliches Unternehmen als juristische Person betrieben werden soll.
Genossenschaft (eG): Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit ihrer Mitglieder (§§ 1 ff. GenG). Hauptsächliche Formen sind Einkaufsgenossenschaften für Landwirte oder Handwerker, Absatzgenossenschaften für landwirtschaftliche Produkte, Wohnbaugenossenschaften zur Beschaffung von Eigenheimen, Volksbanken und Raiffeisenkassen für günstige Kredite.
Stiftung: Eine besondere Form der juristischen Person ist die Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB). Es handelt sich um eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, für die ein Stifter Vermögen bereitstellt und einen mit diesem Vermögen zu fördernden Zweck bestimmt. Die Stiftung muss staatlich genehmigt werden. Sie kommt als Familienstiftung, kirchliche Stiftung oder für einen engeren örtlich begrenzten Bezirk als kommunale Stiftung vor. Sie hat eine Verfassung (Satzung), in der der Zweck festgestellt, ein Vorstand bestimmt und die Begünstigten angegeben sind.
2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften
Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähig anerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter einen grundsätzlich anderen Charakter als eine juristische Person auf.
Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Kommanditgesellschaft (KG): Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft): Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.
Nichtrechtsfähiger Verein: Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.
Diese unglückliche gesetzliche Regelung sollte nach der Absicht des damaligen Gesetzgebers die Gründung derartiger Vereine, die nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden wollten, möglichst verhindern. Gleichwohl gibt es unzählige solcher nichtrechtsfähiger Vereine nicht nur als Kegelklubs, Stammtischrunden oder sonstige Zusammenschlüsse zur Freizeitgestaltung. Vielmehr sind auch Gewerkschaften oder Studentenverbindungen als nichtrechtsfähige Vereine eingerichtet.
Durch die ohne Weiteres angenommene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen werden bei Rechtsgeschäften die Mitglieder dann doch nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen verpflichtet. Allerdings verbleibt es bei der persönlichen Haftung des für den nichtrechtsfähigen Verein Handelnden, falls nicht auch dieser im einzelnen Vertrag durch ausdrückliche Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner seine Haftung ebenfalls auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Prozess kann der nichtrechtsfähige Verein als solcher verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Als Kläger müssen jedoch in einem Aktivprozess gegebenenfalls alle Mitglieder auftreten.
Wegen Einzelheiten zu juristischen Personen und Personengesellschaften vgl. Kapitel 12 „Rechtsfragen der Unternehmensorganisation“.
2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute
In BGB und HGB finden sich jedoch noch andere Kategorisierungen von Personen. Das BGB differenziert zwischen Verbrauchern und Unternehmern, das HGB bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.
2.1.3.1 Verbraucher und Unternehmer
Wie bereits dargestellt, hat der Verbraucherschutz im Zivilrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies machte bei den Personen eine begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern erforderlich, weil viele Vorschriften nur in dieser besonderen Konstellation gelten, z. B. die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).
Es ist daher nach den spiegelbildlich formulierten Tatbeständen der §§ 13, 14 BGB in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei dem infrage stehende Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (dann ist sie Unternehmer [§ 14 BGB]) oder ob eine natürliche Person überwiegend zu einem nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen, sondern zu rein privatem Zweck handelt (dann ist sie Verbraucher [§ 13 BGB]).
Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft nur bei natürlichen Personen stellt. Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind in jedem Fall Unternehmer, weil sie nie „private“ Zwecke verfolgen können.
Rentner Frost kauft bei Heizölhändler Schnurr für sein Wohnhaus Heizöl (privater Zweck bei Frost: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Schnurr: Unternehmer).